SATZUNG

Satzung

 

für den Förderverein Helfen macht Schule e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.  Der Verein führt den Namen Helfen macht Schule.

     Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“.

 

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Kaufbeuren (Allgäu).

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.  Der Verein setzt sich zum Ziel, Förderung der Jugend- und Altenhilfe durch die Beschaffung von Mitteln aus Spenden, Beiträgen sowie Veranstaltungen und deren   
     Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden haben.

 

2.  Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S.v. §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in §2 Absatz 1 genannten Körperschaften verwendet.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Vereine, Gesellschaften, Firmen etc. werden, die bereit sind, die Grundsätze und Aufgaben des
     Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.

 

2.  Die Mitgliedschaft endet

 

     (1) durch freiwilligen Austritt,

 

     (2) durch Tod,

 

     (3) durch Ausschließung oder

 

     (4) durch Auflösung des Vereins.

 

 

3.  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss des Mitglieds wird mit Beschlussfassung wirksam.

 

 

§ 4 Vereinsvermögen

 

1.  Bei dem Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen, das dem Verein selbst zusteht. Die Mitglieder haben daran keinen Anteil.

 

2.  Die nach § 2, Abs. 1 (2) zu beschaffenden Mittel werden durch Sammlungen, Spenden, Zuwendungen, Schenkungen, unentgeltliche Hilfen, Vermächtnisse sowie durch

    Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, aufgebracht.

 

3.  Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  der Vorstand,

  die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Dem Vorstand gehört als 1. Vorsitzender kraft
Amtes - also nicht gewählt, jeweils der durch eine Personalverfügung des „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ verfügte und durch die
Mitgliederversammlung bestellte Kommandeur des Technischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe Abteilung Süd an.

 

2.  Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im
Sinne des § 26 BGB.   

 

3.  Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 des BGB Anwendung.

 

4.  Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

5.  Die Mitglieder des Vorstands außer 1. Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

6.  Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

7.  Über den Verlauf sowie die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird durch den gewählten Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Zeichnung

 

Die Zeichnung für den Verein erfolgt durch die Anführung seines Namens mit dem Zusatz „e.V.“ und die Beifügung der Unterschrift wenigstens eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

1.  Der Vorstand hat nach besten Kräften auf die Erfüllung der Aufgaben und die Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.

 

2.  Dazu führt er die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

3.  Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind, vom Vorstand geordnet.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus, soweit nichts Näheres bestimmt ist. Eine Stimmrechtsübertragung

     auf andere Mitglieder oder Außenstehende ist nicht möglich.

 

2.  In der Mitgliederversammlung besitzen alle Mitglieder des Vereins Stimmrecht. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Gäste können auf Beschluss des Vorstandes
     eingeladen werden.

 

3.  Über den Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins mit.

 

2.  Alle wichtigen, den Verein betreffenden Angelegenheiten sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Ihr obliegt vor allem:

 

(1)     die Wahl bzw. die Abwahl der gewählten Vorstandsmitglieder oder eines gewählten Vorstandsmitgliedes,

 

(2)     die Anerkennung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,

 

(3)     die Wahl von zwei Mitgliedern zu Rechnungsprüfern,

 

(4)     die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,

 

(5)     die Entlastung des Vorstandes,

 

(6)     die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

 

(7)     der Beschluss über Satzungsänderungen,

 

(8)     der Beschluss über die Auflösung des Vereins und

 

(9)    die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.

 

 

3.  Eine Vertretung des Vereins durch die Mitgliederversammlung nach außen findet nicht statt.

 

 

§ 12 Willensbildung der Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig.

 

2.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebene Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder, soweit nicht staatliche
     Gesetze oder die Vereinssatzung etwas Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

3.  Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal - wenn möglich im ersten Halbjahr - einzuberufen. Über die Einberufung einer außerordentlichen
     Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb

     einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

4.  Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor, bestimmt Ort, Tag und Zeit der Versammlung, beruft sie zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
     durch schriftliche Ladung sämtlicher Mitglieder an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene Adresse ein und führt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

     Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail und/oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.

 

5.  Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Über ihre

     Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6.  Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vereinsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

 

 

§ 13 Auflösung

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.  Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller abgegebenen Stimmen einer   ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der

     Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind diese nach der ersten Ladung nicht anwesend, so ist spätestens nach drei Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung
     zu laden, bei der dann die Anzahl der erschienenen Mitglieder unerheblich ist.

 

3.  Bei einer Auflösung des Technischen Ausbildungszentrums Abteilung Süd oder bei seiner  Umwandlung in eine andere Einrichtung hat der Vorstand innerhalb von

     6 Wochen nach bekannt werden dieser Maßnahme eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen.

 

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und bei Auflösung des Vereins in Zusammenhang mit einem der unter

     § 13 Abs. 3 genannten Umstände, geht sein gesamtes Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Förderverein für Frauen und Kinder im Frauenhaus

     Kaufbeuren-Ostallgäu“ Ringweg 8 in Kaufbeuren, der diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke

     gem. § 2 Abs 1. zu verwenden hat.

 

§ 14 Sonstiges

 

Stehen der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen,

so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.